Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
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Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
"Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik".
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
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