Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen für den Geheim-, Haus- und Objektschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS II.
Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.