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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
§ 4
Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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