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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
§ 10
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.
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