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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
§ 6
Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.
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