Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) § 41
Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.