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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)
§ 41 

Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.