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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)
§ 43 

Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des Bescheids in Höhe der nach diesem Bescheid fälligen Beträge.