Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
- 1.
des Militärbefehlshabers in Frankreich,
- 2.
des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
- 3.
des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
- 4.
des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
- 5.
des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
- 6.
des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.