Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten 
- 1.
- die in § 1 genannten Gebiete, 
- 2.
- das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig, 
- 3.
- die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok, 
- 4.
- das Protektorat Böhmen und Mähren, 
- 5.
- der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien, 
- 6.
- das Königreich Italien, 
- 7.
- das Königreich Griechenland.