zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 2
Beruf des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular