zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 63
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular