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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 97
Geschäftsverteilung
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
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