Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin* (Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung - BrauMäAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.