1 | Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und qualitativen Kriterien festlegen - b)
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität und Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichtigung der Werterhaltung lagern und bereitstellen - c)
Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung der Werterhaltung pflegen und dokumentieren
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2 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden - b)
Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Kriterien bedienen und überwachen
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- c)
Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, einstellen und dokumentieren - d)
mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Geräten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und Ventilen, durchführen - e)
Prozessleittechnik parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
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3 | Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen - b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von ökologischen Auswirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden - c)
Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren
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- d)
Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren
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4 | Herstellen von Malz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Getreidearten für unterschiedliche Mälzungsprozesse prüfen, annehmen und vorbereiten - b)
Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren - c)
Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, überwachen, steuern, dokumentieren und dabei insbesondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellen - d)
Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen durchführen, bewerten und dokumentieren
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| | - e)
Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomischen und brautechnologischen Aspekten beurteilen - f)
Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub und Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen - g)
prozessspezifische Anforderungen, insbesondere Explosionsschutz, berücksichtigen
| | |
5 | Herstellen von Würze (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Brauwasser analysieren und aufbereiten - b)
Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten - c)
pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse entsprechend der Wasserqualität, Malzqualität und Biersorte festlegen - d)
Maischprozesse steuern und regeln und insbesondere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen - e)
Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen durchführen - f)
Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Konzentration ermitteln - g)
Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und Rückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen auswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen - h)
Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sudprozess anpassen - i)
Würze klären, kühlen und belüften - j)
Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser und Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen
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6 | Gären, Reifen und Lagern von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben - b)
Hefe dosieren - c)
Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reifezustand von Bier ermitteln - d)
Bieranalysen durchführen - e)
Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und Geläger, der Weiterverwertung zuführen
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7 | Filtrieren von Bier (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten - b)
Filtrationsprozess durchführen, überwachen und dokumentieren - c)
Bier stabilisieren - d)
Reststoffe der Verwertung zuführen
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8 | Herstellen von - a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug, - b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und - c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder nachträglichen Alkoholentzug herstellen - b)
Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraustauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten berechnen - c)
Ausmischanlagen bedienen - d)
Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellen, prüfen und dokumentieren - e)
Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke haltbar machen - f)
Biermischgetränke herstellen
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9 | Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen - b)
Leergut reinigen und desinfizieren - c)
Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer, einrichten, umrüsten und bedienen - d)
Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie bei Störungen und Abweichungen Maßnahmen einleiten - e)
Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung lagern
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10 | Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen, warten und handhaben - b)
Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen - c)
sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung der Getränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben durchführen - d)
Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen - e)
Produkte lagern und präsentieren - f)
Kunden situations- und adressatengerecht, insbesondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur Bedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel, beraten - g)
Gläser pflegen und Getränke ausschenken
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11 | Nachhaltiges Einsetzen von - a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen, - b)
Kohlendioxid, - c)
Druckluft und - d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen bedienen und überwachen
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- b)
Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen - c)
Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser, Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlendioxid, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimierung beitragen
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