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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk (Brunnenbauermeisterverordnung - BrbMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Brunnenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- und Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, der geologischen und hydrologischen Bedingungen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
5.
betriebliche Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
6.
Bohrungen und deren Ausbau, insbesondere zu Brunnen, Erdwärmesonden und Grundwassermessstellen, sowie Wasserförderanlagen bemessen, Wasser- und Energiebedarf ermitteln; Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
7.
Geräteausrüstungen für Baugrunduntersuchungen, Bohrungen und deren Ausbau auswählen und einsetzen; Bohrungen abteufen sowie Ein- und Ausbau der Bohrrohre planen und überwachen,
8.
Entnahmewerkzeuge für Boden-, Fels- und Wasserproben nach Güteklassen bestimmen; Boden- und Felsproben entnehmen, kennzeichnen, ansprechen und Schichtenverzeichnisse erstellen; Wasserproben entnehmen, kennzeichnen und Wasserqualität beurteilen; Versuche, insbesondere Pump- und Messversuche im Bohrloch und im Brunnen, durchführen,
9.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungs- und Verbindungsmittel für den Ausbau von Bohrungen auswählen; Korngrößen, Schlitzweiten und Schüttgüter bestimmen,
10.
Ausbauverrohrung einbauen, Ringraumverfüllung nach geologischen Lagerungsbedingungen ausführen sowie gegen Eindringen von ungeeigneten Wässern und Schadstoffen abdichten,
11.
Brunnenentwicklung, auch rechnergestützt, planen, vorbereiten und durchführen, dabei insbesondere klarpumpen, intensiventsanden, Restsandgehalte messen sowie Mehrstufen- und Leistungspumpversuche durchführen,
12.
Brunnenabschlussbauwerke errichten; Baugruben, Gräben und Verbau herstellen, verfüllen und verdichten; Brunnen- und Messstellenköpfe anfertigen und einbauen,
13.
Geräte der Mess- und Fördertechnik auswählen, einbauen und in Betrieb nehmen; Anlagen für die Wasseraufbereitung und -verteilung, unter Berücksichtigung der Montagetechniken, aufstellen und montieren; Druckrohrleitungen verlegen, spülen, desinfizieren und in Betrieb nehmen,
14.
Brunnen- und Abschlussbauwerke instand halten, Leistungsminderungen und Schäden feststellen und beheben, Regenerierungs- und Sanierungskonzepte erstellen und umsetzen sowie Bohrungen verschließen; Bohrungen, ausgebaute Bohrungen und Abschlussbauwerke rückbauen sowie Entsorgungsnachweise führen,
15.
Durchbohrungen und Durchpressungen zur Rohrverlegung ausführen, Gründungen und Baugrubenverbau mit Spezialtiefbaugeräten herstellen, Wasserhaltungsanlagen bemessen, aufbauen, betreiben und rückbauen; Erdwärmegewinnungsanlagen bemessen und herstellen,
16.
Bohrpunkte, ausgebaute Bohrungen und Rohrleitungsteile einmessen und in Bestandspläne einzeichnen; geophysikalische Messverfahren bestimmen und einsetzen sowie kameratechnische Inspektionen durchführen und protokollieren,
17.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
18.
Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen; Dokumentationen und Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten.