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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
§ 13
(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1953 ab in Kraft.
(2)
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