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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
§ 5
Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.
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