(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile 
- 1.
- Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung, 
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung, 
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. 
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.