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Geschäftsordnung des Bundesrates

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BRGO 2025

Ausfertigungsdatum: 23.05.2025

Vollzitat:

"Geschäftsordnung des Bundesrates vom 23. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 134)"

Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.5.2025 +++)

Der Bundesrat hat gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch Beschluss in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 seine Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch Beschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1513) geändert worden ist, wie folgt neu gefasst:
I. Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1Mitglieder
§ 2Inkompatibilität
§ 3Geschäftsjahr
§ 4Ausweise, Fahrkarten
 
 
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
 
§ 5Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten
§ 6Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 7Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 8Präsidium
§ 9Ständiger Beirat
§ 10Schriftführung
§ 11Ausschüsse
§ 12Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
§ 13Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
§ 14Sekretariat
 
 
III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
 
§ 15Einberufung und Bekanntgabe
§ 16Anwesenheitsliste
 
 
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
 
§ 17Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 18Teilnahme an den Verhandlungen
§ 19Fragerecht
§ 20Leitung der Sitzung
§ 21Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
§ 22Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 22aDauer der Rede
§ 22bSachruf
§ 22cOrdnungsruf
§ 22dEntziehung des Wortes
§ 22eAusschluss von Mitgliedern des Bundesrates
§ 22fEinspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 22gUnterbrechung der Sitzung
 
 
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
 
§ 23Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
§ 24Redebeiträge
§ 25(weggefallen)
§ 26Anträge und Empfehlungen
§ 27Anzahl der Stimmen
§ 28Beschlussfähigkeit
§ 29Abstimmung
§ 30Abstimmungsregeln
§ 31Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
§ 32Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 33Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
§ 34Sitzungsbericht
§ 35Vereinfachtes Verfahren
 
 
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
 
§ 36Zuweisung der Vorlagen
§ 37Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
§ 37aZulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
§ 38Einberufung, Leitung, Tagesordnung
§ 39Beratung
§ 40Teilnahme und Fragerecht
§ 41Berichterstattung im Ausschuss
§ 42Beschlüsse, Stimmberechtigung
§ 43Umfrageverfahren
§ 44Sitzungsniederschrift
§ 45Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
 
 
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
 
§ 45aZuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
§ 45bEuropakammer
§ 45cVorsitzende der Europakammer
§ 45dZuständigkeit der Europakammer
§ 45eVorbereitung der Sitzungen der Europakammer
§ 45fÖffentlichkeit
§ 45gTeilnahme an den Verhandlungen
§ 45hAnzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 45iUmfrageverfahren
§ 45jSitzungsbericht
§ 45kAnwendung von Verfahrensvorschriften
§ 45lVertreterinnen und Vertreter der Länder
 
 
V. Schlussbestimmungen
 
§ 46Stellvertretung
§ 47Auslegung der Geschäftsordnung
§ 48Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 49Inkrafttreten
 
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.
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§ 2 Inkompatibilität

Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.
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§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.
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§ 4 Ausweise, Fahrkarten

(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
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§ 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) Der Bundesrat kann auf Antrag der Mehrheit seiner Stimmen die Präsidentin, den Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abberufen. Der Antrag muss spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. Der Bundesrat entscheidet in dieser Sitzung über den Antrag ohne Ausschussüberweisung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam.
(3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
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§ 6 Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten des Bundesrates.
(2) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, die Direktorin oder der Direktor und die Stellvertretende Direktorin oder der Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates von der Präsidentin oder dem Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; Gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Tarifbeschäftigten, die entsprechend einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes eingruppiert sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.
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§ 7 Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung ihres oder seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten wahrnimmt.
(2) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Sie oder er hat das Präsidium einzuberufen, wenn eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident es verlangt.
(4) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
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§ 9 Ständiger Beirat

(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Absatz 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Die oder der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirats teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
1.
einem Mitglied des Präsidiums,
2.
der oder dem Bevollmächtigten, die oder der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
3.
jeder und jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nummer 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirats den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.
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§ 10 Schriftführung

(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(2) Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführerinnen oder Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.
(3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Die Präsidentin oder der Präsident oder in ihrem oder seinem Auftrag die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.
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§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(4) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
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§ 13 Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen

Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. Die Direktorin oder der Direktor unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte.
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§ 15 Einberufung und Bekanntgabe

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen. Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, setzt die Präsidentin oder der Präsident auf die Tagesordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.
(4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.
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§ 16 Anwesenheitsliste

Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.
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§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.
(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.
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§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen

(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies zulässt.
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmenden an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) Das fragestellende Land kann seine Frage nach Absatz 2 in der Sitzung mündlich begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
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§ 20 Leitung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.
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§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen

Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
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§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
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§ 22a Dauer der Rede

(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
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§ 22d Entziehung des Wortes

(1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates die maximal festgesetzte Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort entziehen.
(2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort zu entziehen.
(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied das Wort sofort entziehen.
(4) Das Wort darf dem Mitglied zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in den Stenografischen Sitzungsbericht nicht aufgenommen.
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§ 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates

(1) Wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass ein Sach- oder Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Bundesrates von der Sitzung ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden ist. Bis zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundesrates kann von bis zu fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden.
(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die schwerwiegende Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Hauses festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach Wiedereintritt in die Sitzung fest.
(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen der Europakammer oder der Ausschüsse teilnehmen.
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§ 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.
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§ 22g Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
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§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die Tagesordnung fest. Davon unberührt bleibt die Aufnahme von Beratungsgegenständen, die aufgrund eines Verlangens nach § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
(4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes, der dem Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 unterfällt, nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Absatz 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht. Dies gilt nicht, wenn eine für die Beschlussfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder wenn es sich um einen Eilfall einer EU-Vorlage gemäß § 45d Absatz 1 handelt.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.
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§ 24 Redebeiträge

Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.
(weggefallen)
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§ 26 Anträge und Empfehlungen

(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.
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§ 27 Anzahl der Stimmen

Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.
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§ 28 Beschlussfähigkeit

(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann die Präsidentin oder der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; sie oder er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
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§ 30 Abstimmungsregeln

(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) oder
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.
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§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes

Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann sie oder er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.
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§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
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§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
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§ 34 Sitzungsbericht

(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Vereinfachtes Verfahren

Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Zuweisung der Vorlagen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund

(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.
(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und die §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Sie oder er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.
(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung, zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.
(3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.
(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin oder der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.
(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Teilnahme und Fragerecht

(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Berichterstattung im Ausschuss

Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.
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§ 43 Umfrageverfahren

Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.
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§ 44 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt die Sekretärin oder der Sekretär eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuss im Einzelfall entsprechend beschließt.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
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§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse

Die Sekretärin oder der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.
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§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuss können verlangen, dass weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden.
(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45d Absatz 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist.
(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluss des Vorhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.
(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäischen Union die Aufgabe, die Vertreterinnen und Vertreter der Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen.
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§ 45b Europakammer

(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.
(3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.
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§ 45c Vorsitzende der Europakammer

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die erste und die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.
(2) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
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§ 45d Zuständigkeit der Europakammer

(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn
1.
dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;
2.
die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
3.
ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregt.
(4) Stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist sie oder er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn sie oder er nicht den Bundesrat einberuft. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.
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§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer

(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Europakammer zu einem ihr zugewiesenen Beratungsgegenstand ein. Sie oder er hat die Europakammer einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.
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§ 45f Öffentlichkeit

(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.
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§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.
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§ 45h Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.
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§ 45i Umfrageverfahren

(1) Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.
(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet die oder der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.
(3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.
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§ 45j Sitzungsbericht

Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Absatz 1 Satz 2 bis 4).
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§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 15 Absatz 3 und 4, die §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, die §§ 22, 22a, 22b, 22c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 22d, 22e Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 22f Satz 1 und 2, die §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über den Einspruch in der nächsten Sitzung des Bundesrates entschieden wird.
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§ 45l Vertreterinnen und Vertreter der Länder

(1) Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das die Vertreterin oder den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangt.
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§ 46 Stellvertretung

Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.
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§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
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§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung

Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.
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§ 49 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Mai 2025 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Beschluss des Bundesrates über diese Fassung der Geschäftsordnung wirksam wird. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch Beschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1513) geändert worden ist, außer Kraft.