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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 11 Ausschüsse

(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.
(3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Die Präsidentin oder der Präsident oder in ihrem oder seinem Auftrag die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit.