(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies zulässt.
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmenden an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden.