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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 29 Abstimmung

(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann die Präsidentin oder der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; sie oder er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.