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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 41 Berichterstattung im Ausschuss

Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.