(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch 
- 1.
 zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
- 2.
 zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
- 3.
 das Verfahren der Entscheidungsgremien,
- 4.
 Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.