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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
§ 4
Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete
Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.
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