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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
§ 9 Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.