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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen 1 (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV)
§ 1 Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs

(1) Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs sind zulässig bei Frauen,
1.
die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und
2.
bei denen die letzte Röntgenuntersuchung der Brust
a)
im Rahmen der Früherkennung mindestens 22 Monate zurückliegt und
b)
außerhalb der Früherkennung mindestens zwölf Monate zurückliegt.
(2) Darüber hinaus sind Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs nur zulässig, wenn die Einhaltung aller Anforderungen nach den §§ 2 bis 8 gewährleistet ist.
(3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Früherkennung nach einem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs gemäß den §§ 25, 25a und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 18. Juni 2020 geändert worden ist (BAnz AT 27.08.2020 B3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(4) Die rechtfertigende Indikation für die Anwendung von Röntgenstrahlung in einem Programm nach Absatz 3 gilt als gestellt, wenn die Einschlusskriterien nach Absatz 1 erfüllt sind.