(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- 1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
- 2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
- 4.
Bankkredite oder
- 5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.