Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) § 9c
Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.