Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 10Verlustausgleich
Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.