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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.