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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung - BSHGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BSHGebV

Ausfertigungsdatum: 06.07.2018

Vollzitat:

"BSH-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 49) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 3 V v. 21.2.2023 I Nr. 49
Ersetzt V 9510-31 v. 20.7.2012 I 1642 (BSHGebV)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18.7.2018 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 StromBGebV +++)

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
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§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:
1.
Flaggenrecht,
2.
Ausbildungs- und Befähigungswesen,
3.
Schiffsvermessung,
4.
Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,
5.
Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),
6.
Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,
7.
schiffsbezogenes Umweltrecht,
8.
Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,
9.
Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Bergrecht im Festlandsockel und
11.
Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
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§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung.
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§ 3 Gebührenbemessung

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerechnet. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berechnung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.
(4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.
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§ 4 Übergangsregelung

(1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind die Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangsbestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1170 - 1177;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebühr Euro
 I.
Flaggenrecht
 
1001Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung
88
1002Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen67
1003Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge;
Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt.
 
1003.1bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr1 665
1003.2mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr12 225
1003.3bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr925
1003.4mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr6 225
1004Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
67
1005Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister106
1006Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums

257
 II.
Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
 
2001Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung)





25 bis 145
2002Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung
40 bis 115
2003Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung






1 500 bis 4 320
2004Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003300 bis 1 300
2005Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung12,50 bis 37,50
2006Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung54
2007Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz137 bis 1 099
 III.
Schiffsvermessung
 
3001Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten
Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12 000)
3002Nachbauten (erster Nachbau)50 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001
3003Nachbauten einer Serie30 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 500
3004für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs)234
3004Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten125 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001
3005Nachbau (erster Nachbau)50 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 800
3006Nachbauten einer Serie30 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 3001,
mindestens 500
3007Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau)829
3008Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau)414
3009Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m
175
3010Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung)
530
3011Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung)
117
3012Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die
175
 Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001) 
 Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) 
3013Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung133
 für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nummer 3109) 
 für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011) 
 für die Eintragung in das Schiffbauregister 
 über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis 
3014Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen
117
 IV.
Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
 
 Vorbemerkungen 
 1.Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten. 
 2.Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. 
 3.Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung. 
4001Gerätekategorie A100 bis 1 000
4002Gerätekategorie B1 000 bis 2 500
4003Gerätekategorie C2 500 bis 6 000
4004Gerätekategorie D6 000 bis 10 000
4005Gerätekategorie E8 000 bis 14 000
4006Gerätekategorie F14 000 bis 40 000
4007Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen353
4008Untersuchungen, Bewertungen und Gutachtennach Zeitaufwand
4009Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006:
Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten)

13 000
4010Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4011Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang)

nach Zeitaufwand
4012Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durchführen
nach Zeitaufwand
 V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
 
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 
5001.1mit Beteiligung anderer Behörden129 320
5001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Laborenach Zeitaufwand;
Die Kosten für anerkannte Einrichtungen
oder akkreditierte
Labore werden als
Auslagen gesondert
erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 
5002.1mit Beteiligung anderer Behörden83 875
5002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Laborenach Zeitaufwand;
Die Kosten für anerkannte Einrichtungen
oder akkreditierte
Labore werden als
Auslagen gesondert
erhoben.
5003Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate4 100 bis 50 000
5004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem
500 bis 30 000
5005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand
5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem
538
5007Teilleistung einer Zulassung10 bis 90 Prozent
der Gebühr nach
Nummer 5001 oder
Nummer 5002
 VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
 
6001Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen1 000 bis 4 000
6002Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen620 bis 1 280
6003Änderung der Genehmigung164
6004Genehmigung der Errichtung einer Leitung80 000 bis 160 000
6005Genehmigung des Betriebes einer Leitung9 600 bis 19 900
6006Untersagung von Tätigkeiten515 bis 1 100
6007Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels80 000 bis 160 000
6008Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels9 600 bis 19 800
6009Änderung der Genehmigung1 235 bis 2 035
Die Gebühr nach den
Nummern 6007
bis 6009 erhöht sich
um 685 bis 1 025, wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6010Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder gesondert angeordnet sind

700 bis 1 500
6011Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels9 600 bis 19 800
 Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen 
6012Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz

125 000 bis 259 000
6012.1Windenergieanlagen:
Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz


192 970 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002)
insgesamt höchstens
   5 192 970
L = installierte
Leistung der
Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit
auf ganze Kilowatt gerundet)
4 300 = h Jahreslaufleistung
25 = Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 = Ct/kWh Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent
Äquivalenzzuschlag
6012.2Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshoreanbindungsleitungen):
Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz

 
 
192 970 + (I x Z x 0,01)
insgesamt höchstens
1 697 970
I  = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
  Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA,
mindestens aber (etwa im Falle
einer nicht erfolgten Festsetzung) 4 Prozent
6013Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz

28 000 bis 58 000
6014Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags10 Prozent bis 100 Prozent
der Gebühren
nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2
(erste Teilgebühr)
6015Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz

28 000 bis 58 000
6016Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses9 000 bis 13 500
6017Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagengesetz

9 000 bis 17 100
6018Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz
44 000 bis 90 000
6019Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz
7 800 bis 16 400
6020Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung
5 000 bis 11 900
6021Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz
5 000 bis 11 900
6022Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz
244
6023Änderung der Genehmigung109
6024Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
510 bis 850
6025Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes900 bis 2 400
 VII.
Haftungsbescheinigungen
 
7001Ausstellung von Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen je Bescheinigung118
 VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
 
8001Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
200 bis 600
8002Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
1 011
8003Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff300 bis 2 600
8004Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff100 bis 1 000
8005Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen


292
8006Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord
107
8007Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC
58
8008Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR)94
8009Befreiung von der Meldepflicht357
8010Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO)
5 000 bis 10 240
8011Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit)4 000 bis 8 000
8012Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit)1 500 bis 4 000
8013Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS120
8014Anlassbezogene Sonderbescheinigungen100 bis 600
8015PDOS Prüfung und Genehmigung200 bis 600
8016Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC);
Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben.

530 bis 2 525
 IX.
Marktüberwachung
 
9001Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle4 200 bis 12 200
Bei Vorliegen
einer einschlägigen
Akkreditierung
können die Gebühren
entsprechend
des reduzierten
Prüfaufwands
gemindert werden.
9002Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle2 000 bis 6 000
(zuzüglich Auslagen)
Bei Vorliegen
einer einschlägigen
Akkreditierung
können die Gebühren entsprechend
des reduzierten
Prüfaufwands
gemindert werden.
9003Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung)75 bis 400
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9004Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen
840 bis 1 740
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9005Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter

1 200 bis 2 500
(Leistungen externer
Prüflabore,
Sachverständiger,
Gutachter und Kosten
für die Beschaffung
der geprüften
Gegenstände
werden als Auslagen
gesondert in
tatsächlicher Höhe
erhoben.)
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9006Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH
Gebühr nach
Nummer 9004
zuzüglich Gebühr
nach den Nummern 4001 bis 4006
entsprechend
der jeweiligen
Gerätekategorie
(Kosten für die
Beschaffung der geprüften Gegenstände
werden gesondert
in tatsächlicher Höhe
erhoben.)
(Anmerkung:
Gebühren werden
nur erhoben, wenn
Nichtkonformitäten
vorliegen.)
9007Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten70 bis 530
 X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
 
10001Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung535
10002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung
403
10003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung
nach Zeitaufwand
10004Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhaltensverordnung
135 bis 500
10005Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung
nach Zeitaufwand
10006Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung
6 340 bis 13 170
 XI. Besondere Fälle 
11001Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten
50 bis 350

Fußnote

Anlage Nr. 9005 Spalte 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Prüfllabore" durch "Prüflabore" ersetzt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang (zu Nummer 4011 der Anlage)
Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1178)

Gerätebezeichnung
 
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem
CHAYKA-Ausrüstung
DGLONASS-Ausrüstung
DGPS-Ausrüstung
Echolotanlage Klasse I oder III
Echolotanlage Klasse II oder IV
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)
Fahrtmessanlage
Funkanlagen
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz
GLONASS-Ausrüstung
GPS-Ausrüstung
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert
Integriertes Brückensystem
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber
Kursregelungssystem
LORAN-C-Ausrüstung
Magnetkompasse der Klasse A oder B
Nachtsichtgeräte
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen
Peilfunkanlage
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
Plotthilfen
Radaranlage
Radarreflektor
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)
Ruderlagenanzeiger
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen
Schiffsdatenschreiber
Seefunkstelle mit einer Funkanlage
Selbststeueranlage
Sprechfunkanlage
Steuerkurstransmitter
Suchscheinwerfer
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
Wendeanzeiger