Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
- 1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
- 2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
- 3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.