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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)
Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1
Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2
Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.
2.3
Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5
Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.6
Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.7
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.8
Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.9
Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.
2.10
Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11
Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.12
Gas- oder Kapazitätshandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.
2.13
LNG-Anlage
schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
2.14
Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.15
Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2.16
Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.
2.17
Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.18
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.19
Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.20
Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.21
Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.22
Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.23
Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000


Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)


Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:


46,3 TWh 92,6 MWh/Jahr x 500 000


10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:


5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000


11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:


420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


12.
Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:


4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14


13.
Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:


420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000


14.
Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000


15.
Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Stromversorgung
1.1Stromerzeugung
1.1.1ErzeugungsanlageInstallierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist36
1.1.2Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer LeistungInstallierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist36
1.2Stromübertragung
1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700
1.3Stromverteilung
1.3.1StromverteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700
1.4Stromhandel
1.4.1Zentrale Anlage oder System für den StromhandelAbgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr3,7
2Gasversorgung
2.1Gasförderung
2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190
2.1.2Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190
2.2Gastransport und -speicherung
2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr5 190
2.2.2GasgrenzübergabestelleDurchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.2.3GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.2.4LNG-AnlageTechnische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr5 190
2.3Gasverteilung
 GasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.4Gashandel
2.4.1Gas- oder KapazitätshandelssystemEnergie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder5 190
  Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr5 190
3Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr4 400 000
3.1.2RaffinerieErzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000 (≈ 420 Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.1.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.2Erdöltransport und -lagerung
3.2.1MineralölfernleitungTransportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder4 400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder420 000
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder63 750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr620 000
3.2.2Erdöl- und ErdölproduktenlagerUmgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.2.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder4 400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.3Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und HeizölVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.3.2TankstellennetzVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr63 750
3.3.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungVerteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.4Mineralölhandel
3.4.1Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen SteuerungAbgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder63 750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
4Fernwärmeversorgung
4.1Erzeugung von Fernwärme
4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
4.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
4.2Verteilung von Fernwärme
4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte250 000
4.3Steuerung und Überwachung
4.3.1Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungAngeschlossene Haushalte oder250 000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300