(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.