(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
- b)
§ 14 Absatz 2 Satz 1,
- c)
den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
- d)
§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 3.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
- 4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
- 8.
entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 9.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 10.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 11.
entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 12.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
- 13.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 14.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 15.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
- 16.
entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
- 17.
entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
- 2.
entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
- a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
- b)
bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
- 3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
- 4.
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- 5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
- 6.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
- 2.
in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.