(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 8 sind die drei Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 9 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.