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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen (Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung - BSIMRFPrV)
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 8 sind die drei Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3) In der mündlichen Prüfung nach § 9 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.