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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1 (BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung - BSIZertV)
§ 13 Rückgabe von informationstechnischen Produkten oder Komponenten

Vom Antragsteller an das Bundesamt übergebene informationstechnische Produkte oder Komponenten werden dem Antragsteller am Ort der Prüfung zurückgegeben. Das Bundesamt kann mit dem Antragsteller vereinbaren, dass das Produkt oder die Komponente beim Bundesamt aufbewahrt wird.