(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form eines fallbezogenen Fachgespräches. Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Aufgabenstellung des fallbezogenen Fachgespräches wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 7 gestellt. Im Fachgespräch können Qualifikationsinhalte nach den §§ 4 bis 6 fallbezogen thematisiert werden.
(3) Das fallbezogene Fachgespräch soll 20 Minuten dauern.