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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
§ 20
Kosten der Bundesstatistik
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.
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