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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
§ 4 Statistischer Beirat

(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.
(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien.