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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundes-Tierärzteordnung
§ 14
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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