Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind 
- a)
- die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben, 
- b)
- im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet, 
- c)
- der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann, 
- d)
- der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.