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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
§ 13
Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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