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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 116 Plenarprotokolle

(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.
(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.
(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, z.B. Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.