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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 125
Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.
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