Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages § 68Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.