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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.