(1) Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen; er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuss zu bestimmen ist. Weitere Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Absatz 4 zu prüfen. Die Fristenregelung des § 96 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überweisen. Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. Erhebt der Haushaltsausschuss gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu seiner Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.
(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Über die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines Mitgliedes des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlages des Ältestenrates nicht widersprochen wird. Auf einen Antrag eines Mitgliedes des Bundestages auf Aussprache zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.