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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Hausordnung des Deutschen Bundestages
§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.