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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Hausordnung des Deutschen Bundestages
§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen

(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).
(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.
(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.
(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.